Im Streit um das Verbot von Steingärten auf privatem Grund hat Baden-Württemberg sein Naturschutzgesetz geändert. Schon zuvor wäre in der Landesbauordnung vorgeschrieben gewesen, dass Schotterflächen in Gärten unzulässig seien. Das teilte der Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e.V. mit. Die Änderung des Naturschutzgesetzte unterstreiche dieses Verbot nur. Ob ein Steingarten aber zurückgebaut werden muss, kann nur gerichtlich geklärt oder von der jeweiligen Kommune bestimmt werden.