Die Industrie- und Handelskammer Reutlingen hat Unternehmen und Selbstständigen dazu geraten, eine Rückzahlung der Corona-Soforthilfe zu prüfen. Infolge der Pandemie gewährten Land und Bund Gewerbetreibenden Soforthilfen, wenn das Unternehmen in eine existenzbedrohende wirtschaftliche Lage geriet. Der Zuschuss war einmalig und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Überschuss entstand. Dies müsse unverzüglich der L-Bank als Bewilligungsstelle mitgeteilt werden.