Allgemeine Geschäftsbedingungen für Rundfunkwerbung und Produktionsaufträge
§ 1 Sachstand und Geltungsbereich
(1) Die Radio Neckaralb Live GmbH & Co. KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRA 729740 (nachfolgend „Neckaralb Live“ genannt), betreibt unter der Rundfunkfrequenz das Rundfunkprogramm „Radio Neckaralb Live“ (nachfolgend „Rundfunkprogramm“ genannt), in dem Werbeagenturen, Unternehmen oder sonstige in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelnde Personen (nachfolgend „Auftraggeber“ genannt) zum Zwecke der Absatzförderung von Waren und Dienstleistungen zeitlich begrenzt Hörfunkinhalte (nachfolgend „Werbespot“ genannt) gegen Entgelt ausstrahlen (nachfolgend „Sendung“ genannt) oder von Neckaralb Live produzieren (nachfolgend „Produktion“ genannt) und anschließend durch Sendung ausstrahlen lassen können.
(2) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rundfunkwerbung und Produktionsaufträge (nachfolgend „AGB“ genannt) finden im Hinblick sämtliche Vertragsbeziehungen zwischen Neckaralb Live und dem Auftraggeber, deren Gegenstand Sendung oder Produktion von Werbespots ist, Anwendung. Dies gilt auch für Folgeaufträge, unabhängig davon, ob bei dem nachfolgenden Sende- oder Produktionsauftrag nochmals ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird.
(3) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie wurden zuvor von Neckaralb Live ausdrücklich schriftlich anerkannt. Die Ausführung von Leistungen durch Neckaralb Live bedeutet keine Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.
§ 2 Vertragsgegenstand; Vertragsparteien
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Sendung von oder die Produktion und Sendung von Werbespots durch Neckaralb Live im Rundfunkprogramm im Rahmen der für Hörfunkwerbung vorgesehenen Sendezeiten.
(2) Verträge über Sendung und/oder Produktion bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei die telekommunikative Übermittlung, insbesondere durch Email und Telefax, genügt.
(3) Aufträge von Werbeagenturen über Sendung und/oder Produktion erfolgen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung der Werbeagentur. Ein die Werbeagentur beauftragender
Werbetreibender wird nur dann Vertragspartner, wenn die Werbeagentur zur Auftragserteilung an Neckaralb Live nachweisbar ermächtigt ist, den Werbetreibenden namentlich bezeichnet und die Werbeagentur den Nachweis Neckaralb Live vor Vertragsschluss in Textform vorgelegt hat.
§ 3 Sendung
(1) Neckaralb Live verpflichtet sich, die Sendung des Werbespots unter Berücksichtigung der
allgemein anerkannten Grundsätze der Hörfunkwerbung ordnungsgemäß im Rahmen der für
Werbung vorgesehenen Sendezeiten im Rundfunkprogramm durchzuführen.
(2) Eine Pflicht zu Sendung besteht nicht, wenn:
i) die Sendung des Werbespots oder seiner Inhalte gegen geltendes Gesetzesrecht, insbesondere § 7 des Rundfunkstaatsvertrags in seiner jeweils gültigen Fassung, verstoßen würde;
ii) die Inhalte des Werbespots Werbung für politische Zwecke jeder Art, für religiöse Auffassungen oder für weltanschauliche Überzeugungen enthalten;
iii) der Werbespot aufgrund seiner technischen Form oder seines Formats für die Ausstrahlung
im Rundfunkprogramm nicht verwendet werden kann; oder
iv) der Auftraggeber seinen in § 6 der AGB niedergelegten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
§ 4 Produktion
(1) Ist Gegenstand des Vertrages eine Produktion, so verpflichtet sich Neckaralb Live, den Werbespot gemäß den allgemein anerkannten Produktionsgrundsätzen für Hörfunkwerbung und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Auftraggebers zu konzeptionieren, zu gestalten und zu produzieren.
(2) Im Hinblick auf die Produktion des Werbespots gilt § 3 Absatz (2) der AGB entsprechend.
(3) Neckaralb Live und der Auftraggeber verpflichten sich, die Produktion gemeinsam abzustimmen, insbesondere eine Zeitplanung und erforderliche Teilleistungen für die Produktion festzulegen. Eine Pflicht von Neckaralb Live zur Fertigstellung der Produktion besteht jedoch frühestens 14 Werktage nach Vertragsschluss.
(4) Neckaralb Live ist berechtigt, Teilleistungen der Produktion durch Dritte, insbesondere spezialisierte Agenturen, zu beziehen.
(5) Nach Fertigstellung des Werbespots wird Neckaralb Live den Auftraggeber benachrichtigen und den Werbespot zur Abnahme bereithalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unverzüglich und entsprechend der Zeitplanung nach vorstehender Ziffer (3), spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen, die Abnahme durchzuführen und sämtliche hierfür erforderlichen oder vereinbarten Abnahmemaßnahmen zu vollziehen.
(6) Der Werbespot gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Abnahme ohne Angabe von Gründen verweigert oder sich nicht innerhalb der in vorstehender Ziffer (5) genannten Frist erklärt.
§ 5 Sendezeiten; Verschiebungen
(1) Die Sendung des Werbespots hat innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss zu erfolgen.
(2) Vereinbarte Sendezeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Eine Verpflichtung von Neckaralb live, die Sendung zu einem bestimmten Zeitpunkt, in bestimmter Reihenfolge, in Verbindung mit einem bestimmten Rahmenprogramm oder unter Beachtung eines Konkurrenzausschlusses besteht jedoch nicht, es sei denn Neckaralb Live hat etwas Abweichendes in
Textform zugesichert.
(3) Ist eine Sendung zur vorgesehenen Zeit aus programm- oder übertragungstechnischen Gründen, wegen technischer Störung des Sendebetriebes oder wegen höherer Gewalt nicht möglich, so wird sie nach Möglichkeit zu einer gleichwertigen Sendezeit an einem anderen Zeitpunkt vorgenommen. Neckaralb Live wird den Auftraggeber über die Verschiebung informieren. Ist eine zeitliche Vorverlegung oder Nachholung nicht möglich, kann Neckaralb Live insoweit vom Auftrag zurücktreten. Das gleiche gilt für den Auftraggeber, wenn er nachweist, dass eine Nachholung oder Vorverlegung für ihn wegen der terminlichen Gebundenheit der Werbeaussage ohne Interesse ist. Bereits geleistete Vergütungen sind insoweit zurückzuerstatten.
§ 6 Mitwirkungspflichten; Sende- und Produktionsunterlagen
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche für die Sendung und/oder Produktion des Werbespots erforderlichen Erklärungen, Maßnahmen und sonstigen Handlungen rechtzeitig und vollständig gegenüber Neckaralb Live oder Dritten vorzunehmen und an der Durchführung mitzuwirken.
(2) Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, Neckaralb Live alle zur Sendung und/oder
Produktion des Werbespots erforderlichen Angaben, Informationen, Arbeitsmittel und sonstigen Unterlagen, entsprechend den Vorgaben im jeweiligen Vertrag, in geeigneter Weise, auf geeigneten Medien und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
(3) Vorbehaltlich der jeweiligen Vorgaben im Vertrag sind Unterlagen im Sinne des vorstehenden Absatz (2) regelmäßig insbesondere:
i) im Falle der Sendung der Werbespot auf einem geeigneten Tonträger und/oder als Audiodatei im MP3-Format mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 192 kb /Sekunde;
ii) sonstiges, für Sendung und Produktion des Werbespots erforderliches Tonmaterial auf einem geeigneten Tonträger und/oder als Audiodatei im MP3-Format mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 192 kb /Sekunde;
iii) Angaben zum bewerbenden Produkt;
iv) Angaben zum geplanten Inhalt des Werbespots, insbesondere Textmanuskripte, vorhandene Konzepte und Gestaltungen sowie die geplante Länge des Werbespots; und
v) die für die ordnungsgemäße Abrechnung mit der GEMA notwendigen Angaben, so insbesondere Produzent, Komponist, Titel und Länge der verwendeten Musik.
(4) Sofern ein vorproduzierter Werbespot GEMA-pflichtige Musik enthält, hat der Auftraggeber Neckaralb Live hierauf gesondert in Textform hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn bei der Herstellung von Unterlagen im Sinne der vorstehenden Absätze (2) und (3) Industrietonträger verwendet wurden. Unterlässt der Auftraggeber den Hinweis, so gewährleistet der Auftraggeber, dass GEMA-pflichtige Musik nicht enthalten ist und keine Industrietonträger verwendet wurden.
§ 7 Vergütung; Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung von Neckaralb Live für Sendung und Produktion des Werbespots richtet sich nach den in den Preislisten von Neckaralb Live in ihrer jeweils gültigen Fassung enthaltenen Preisen für Einzelaufträge, Daueraufträge und Werbepakete. Die Preislisten sind Bestandteil des Vertrages. Preise sind dabei Nettopreise, d.h. zuzüglich von Steuern.
(2) Die Vergütung von Produktionen wird, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung,
nach Produktionsaufwand berechnet. Im Falle der Sendung erfolgt die Berechnung der Vergütung nach Dauer und Anzahl der tatsächlich ausgestrahlten Werbespots.
(3) Kann die Produktion und/oder Sendung des Werbespots aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere weil er seinen in § 6 der AGB niedergelegten Mitwirkungspflichten nicht nachkommt oder Neckaralb Live Sendung und/oder Produktion wegen einem der Gründe des § 3 Absatz (2) der AGB rechtmäßig verweigert, nicht erfolgen, so bleibt der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(4) Entstehen auf Veranlassung des Auftraggebers nach erfolgter Beauftragung von Neckaralb Live zusätzliche Kosten, so insbesondere bei Änderungswünschen, Konzeptänderungen und Abweichungen von geplanten Sendezeiten, so hat der Auftraggeber diese Kosten zu tragen und Neckaralb Live den Mehraufwand anteilig zu vergüten.
(5) Neckaralb Live ist berechtigt, für Sendung und/oder Produktion des Werbespots Vorauskasse zu verlangen.
(6) Die Vergütung ist mit Zugang der jeweiligen Rechnung sofort fällig und vom Auftraggeber
innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Die Rechnungsstellung erfolgt nach Sendung oder Produktion und Sendung des Werbespots. Sind mehrere Termine vereinbart, so erfolgt die Rechnungsstellung nach der zeitlich letzten Sendung. Eine Rechnungsstellung erfolgt aber in jedem Fall spätestens durch Sammelrechnung am Ende eines Monats für die in diesem Monat durchgeführten Sendungen.
§ 8 Nutzungsrechte
(1) Ist Gegenstand des Vertrags die Sendung des Werbespots, so garantiert der Auftraggeber,
dass er am Werbespot und an den Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) sämtliche zur Verwertung im Hörfunk erforderlichen Urheber- und geistigen Eigentumsrechte erworben und abgegolten hat. Dies gilt auch für Industrietonträger jeglicher Art, soweit diese für die Herstellung der Unterlagen verwendet wurden. Hiervon ausgenommen sind jedoch die für die Sendung erforderlichen Vervielfältigungsrechte an Musikwerken der GEMA, die von Neckaralb Live durch ihre Verträge mit der GEMA erworben und abgegolten werden.
(2) Der Auftraggeber überträgt Neckaralb Live das Nutzungsrecht am Werbespot und den Unterlagen in dem für die Sendung erforderlichen Umfang. Das Nutzungsrecht wird örtlich unbeschränkt erteilt. In zeitlicher und sachlicher Hinsicht beschränkt sich die Berechtigung zur Nutzung auf den Zeitraum der Vertragslaufzeit und auf die Ausstrahlung mittels aller bekannter technischer Verfahren und sonstigen Formen des Hörfunks, wobei auch das Recht zur unveränderten Verwertung in Online-Medien aller Art, insbesondere dem Internet, umfasst ist.
(3) Neckaralb Live ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Nutzung zu überprüfen.
(4) Ist Gegenstand des Vertrages die Produktion des Werbespots, so überträgt Neckaralb Live dem Auftraggeber mit Zahlung der Vergütung nach § 7 das ausschließliche, zeitlich, räumlich
und inhaltlich uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Werbespot und sämtlichen in Verbindung hiermit von Neckaralb Live hergestellten Unterlagen. Das Nutzungsrecht schließt das Recht zur Änderung und Weiterübertragung an Dritte ein.
(5) Zieht Neckaralb Live zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Auftraggeber zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im gleichen Umfang auf den Auftraggeber übertragen.
§ 9 Verantwortung für Inhalte; Freistellung
(1) Der Auftraggeber ist für den Inhalt des Werbespots und sämtliche Unterlagen im Sinne des §6 Absätze (2) und (3) ausschließlich alleine verantwortlich.
(2) Wird Neckaralb Live von Dritten wegen der Inhalte des Werbespots und der Unterlagen – gleich aus welchem Rechtsgrund – in Anspruch angenommen, so hat der Auftraggeber Neckaralb Live von den Ansprüchen freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Neckaralb Live wegen der
Verletzung von Urheber- und sonstigen geistigen Eigentumsrechten durch die Nutzung des
Werbespots oder der Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) durch Dritte in Anspruch
genommen wird.
(3) Ferner stellt der Auftraggeber Neckaralb Live von eigenen Ansprüchen sowie Ansprüchen
Dritter frei, wenn Neckaralb Live auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers den Werbespot gesendet und/oder produziert hat, obwohl Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der
Sendung und/oder Produktion oder die Möglichkeit der Verletzung von Rechten Dritter durch
Neckaralb Live mitgeteilt worden war.
(4) Die Freistellung umfasst auch die Kosten für eine notwendige und angemessene Rechtsverteidigung von Neckaralb Live.
§ 10 Haftung; Verjährung
(1) Neckaralb Live haftet nicht für Schäden, die
i) durch Inhalte des Werbespots oder der Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) verursacht werden;
ii) die auf Sachaussagen in Bezug auf die durch den Werbespot zu bewerbende Ware oder Dienstleistung des Auftraggebers beruhen; oder
iii) die auf einem Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen durch die Sendung des Werbespots, wenn und soweit die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen nach den Regelungen dieses Vertrages im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, beruhen.
(2) Im Übrigen haftet Neckaralb Live uneingeschränkt bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen aufgrund des Produkthaftungsgesetzes (ProdHG) sowie bei sonstigen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(3) Bei durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Neckaralb Live nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht, und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(4) Im Falle einer Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist die Haftung von Neckaralb Live auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(5) Eine darüberhinausgehende Haftung von Neckaralb Live auf Schadensersatz ist, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
(6) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz, die nicht auf Vorsatz beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens.
§ 11 Aufbewahrung; Herausgabe
(1) Neckaralb Live wird den Werbespot und mit Sendung und/oder Produktion im Zusammenhang stehende Unterlagen für die Dauer von einem Jahr ab Vertragsschluss aufbewahren und anschließend auf Wunsch dem Auftraggeber aushändigen. Unabhängig davon ist der Auftraggeber nach Zahlung noch ausstehender Vergütung berechtigt, die Herausgabe sämtlicher im Zusammenhang mit dem Werbespot entwickelten und/oder hergestellten Unterlagen zu verlangen, sobald das Vertragsverhältnis – gleich aus welchem Grunde – endet. Neckaralb Live wird dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb von zehn Tagen nach Aufforderung aushändigen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird Neckaralb Live die vorbezeichneten Unterlagen, statt sie auszuhändigen, innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung vernichten. Die Kosten der Vernichtung trägt der Auftraggeber.
(2) Sämtliche Unterlagen im Sinne des § 6 Absätze (2) und (3) sind und verbleiben stets im
Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann diese jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückverlangen.
§ 12 Geheimhaltung
Die Parteien verpflichten sich, alle geheimen Informationen, insbesondere über technische, wirtschaftliche und betriebliche Vorgänge, Absichten, Erfahrungen, Erkenntnisse und Unterlagen die ihnen aufgrund der Durchführung des Vertrages und des jeweiligen Einzelauftrags über die jeweils andere Partei bekannt werden, geheim zu halten. Geheime Informationen sind dabei Informationen, die als vertrauliche Informationen deutlich gekennzeichnet, als solche beschrieben oder in anderer Weise als solche erkennbar gemacht sind, aufgrund ihres Inhalts als vertraulich anzusehen sind oder von vertraulichen Informationen, welche die jeweils andere Partei zur Verfügung gestellt hat, abgeleitet wurden.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Reutlingen.
(2) Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts.
(3) Sollte eine Bestimmung des Vertrags unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht. Die Bestimmung soll vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden, die rechtlich zulässig ist und der ursprünglich gewollten Bestimmung am nächsten kommt.